Rechtlichte Grundlagen der Mediation
Wichtige Verfahrensregeln und Grundsätze sind im
Mediationsgesetz
geregelt.
Darüber hinaus finden sich Regelungen in einzelnen
Verfahrensordnungen, z.B. § 278 a ZPO, § 36a FamFG.
Demnach kann das Gericht den Parteien eine Mediation
vorschlagen. Während einer Mediation ordnet das Gericht
das Ruhen des Verfahrens an, bzw. setzt es aus.
Entsprechende Regelungen finden sich in § 54 a ArbGG.
Sie sind über § 202 SGG und § 173 VwGO auch in der
Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit anwendbar.
Vertragliches
Mediationsvertrag
Zu Beginn schließen die Parteien mit der Mediatorin
mündlich oder schriftlich einen Mediationsvertrag.
Der Vertrag enthält mindestens die Vertragsparteien und
deren Rollen, die Mediation als Gegenstand der
Dienstleistung sowie die Vergütung.
Darüberhinaus können weitere Regelungen getroffen
werden, über die Grundsätze und den Ablauf des
Mediationsverfahrens, Hinweise auf die Möglichkeit
externe Beratung, Umfang der Leistungspflicht des
Mediators (ordnungsgemäßes Verfahren, keine
Entscheidung, keine Rechtsberatung).
Wenn die Parteien sich gegenseitig zur Verschwiegenheit
verpflichten wollen, muss das vertraglich geregelt
werden. Das Gesetz verpflichtet in § 4 MediationsG
lediglich den Mediator zur Verschwiegenheit.
Verschwiegenheit
Abschlussvereinbarung
Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung
in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden, § 2
Abs. 6 S. 3 MediationsG
Damit ist die reine Protokollierung gemeint.
Rechtsgestaltende Mitwirkung an der Formulierung dürfen
nur Mediatoren vornehmen, die nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz dazu berechtigt sind, z.B.
Rechtsanwälte.
Mediatoren wirken im Falle einer Einigung darauf hin,
dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der
Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Sie weisen
die Parteien auf die Möglichkeit hin, die Vereinbarung
bei Bedarf durch externe Berater prüfen zu lassen, § 2
Abs. 6 MedG.
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Ich empfehle die externe Beratung aller Parteien durch eigene Rechtsanwälte, spätestens vor der Abschlussvereinbarung. Es sollten Rechtsanwälte gewählt werden, die mit dem Mediationsverfahren vertraut sind.
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Begründung: Nur wer seine Rechte kennt, kann in einer Weise darüber verfügen, mit der er auch später noch zufrieden ist.
Rolle des Mediators/ der Mediatorin
Gesprächsführung
Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen
verpflichtet, § 2 Abs. 3 S. 1 MedG
Allparteilichkeit
Er arbeitet der Reihe nach mit den Teilnehmern
Gesichtspunkte heraus, während die anderen zuhören. Im
Dialog verbalisiert und visualisiert er das, was verbal
und nonverbal zum Ausdruck gebracht wird. Gespräche der
Parteien untereinander werden zugelassen, wenn sie
konstruktiv sind.
Getrennte Gespräche mit einzelnen Parteien kann der
Mediator nur führen, wenn alle an der Mediation
beteiligten Parteien damit einverstanden sind, § 2 Abs.
3 S. 3 MedG.
Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die
Mediation einbezogen werden, § 2 Abs. 4 MedG.
Die Mediation kann auch von mehreren Mediatoren geleitet
werden, sog. Co Mediation.
Mediatorin und Rechtsanwältin als Gesamtpaket?
Seit 2006 bin ich selbständige Rechtsanwältin mit
eigener Kanzlei.
Kanzlei von Berg
Als Rechtsanwältin kann ich in derselben Angelegenheit
nicht als Mediatorin tätig sein und umgekehrt. Das
ergibt sich aus § 3 MedG.
Als Rechtsanwältin ist meine Rolle streng parteilich.
Als Mediatorin bin ich zur Allparteilichkeit
verpflichtet. Ein Wechsel zwischen den Rollen verbietet
sich deshalb.
Das heißt, bin ich in derselben Angelegenheit
niemals gleichzeitig Rechtsanwältin
und Mediatorin.
Deshalb nehme in einer Mediation keine auch keine
Rechtsberatung vor. Allenfalls erkläre ich allgemein die
Bedeutung von Rechtsbegriffen.
Bei der Abschlussvereinbarung kann ich mit Zustimmung
der Parteien juristisch zutreffende Formulierungen zu
finden. Eine Überprüfung des Entwurfs und Beratung durch
externe Rechtsberater wird empfohlen.